Kommt das Gepäck 21 Tage nach dem vorgesehenen Tag nicht an, gilt es als verloren (Art. 17 Abs. 3 MÜ). Die Airline haftet bis 1'519 SZR (rund CHF 1'695) pro Person.
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Ersetzt wird in der Regel der Zeitwert, nicht der Neupreis. Teure Gegenstände wie Elektronik, Schmuck oder Bargeld schliessen viele Airlines in ihren Bedingungen aus. Ob das vor dem Übereinkommen hält, ist umstritten. Fordern Sie sie trotzdem, mit Beleg.
| Fall | Schriftliche Anzeige | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Koffer beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Inhalt fehlt / beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verspätet | innert 21 Tagen, nachdem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurde | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verloren | gilt nach 21 Tagen als verloren; Meldung laut BAZL spätestens 7 Tage nach Feststellung | Art. 17 Abs. 3 MÜ |
| Klage | 2 Jahre ab Ankunft | Art. 35 MÜ |
Haftungshöchstbetrag: 1'519 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person seit 28.12.2024 (ICAO-Revision nach Art. 24 MÜ), vorher 1'288 SZR. 1 SZR = CHF 1.11633 (IWF, 16.10.2026). Die Seite des BAZL nennt noch 1'288 SZR. Wer die Frist verpasst, verliert die Ansprüche (Art. 31 Abs. 4 MÜ), ausser bei Arglist der Airline. Quellen: Übereinkommen von Montreal (SR 0.748.411); ICAO, 2024 Revised Limits of Liability; bazl.admin.ch.
Der Schaden muss plausibel sein. Fotos, Kontoauszüge, Bestellbestätigungen aus Online-Shops oder Fotos von Ihnen mit den Sachen helfen. Ohne jeden Beleg kürzen Airlines oft stark.
Für fast alle internationalen Flüge ab und in die Schweiz, sofern Abflug- und Zielland Vertragsstaaten sind (u.a. die Schweiz, alle EU-Staaten, USA, Grossbritannien). Für Airlines aus der Schweiz und der EU gelten diese Regeln laut BAZL weltweit.
Bis 1'519 SZR (rund CHF 1'695) pro Person, sofern Sie den Schaden belegen. Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, bei Verlust in der Regel der Zeitwert. Mehr nur mit einer besonderen Wertdeklaration beim Check-in oder bei Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit der Airline.