Die Airline haftet für den Schaden durch die Verspätung (Art. 19 MÜ). Die schriftliche Anzeige muss innert 21 Tagen erfolgen, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben.
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Notwendige Ersatzkäufe, bis das Gepäck da ist: Toilettenartikel, Unterwäsche, nötige Kleidung, Ladekabel, allenfalls Miete von Ausrüstung. Bewahren Sie alle Quittungen auf und kaufen Sie angemessen ein. Was Sie behalten, kann die Airline teilweise anrechnen. Kam das Gepäck auf dem Rückflug erst zu Hause an, ist der Schaden meist gering.
Die Airline kann sich entlasten, wenn sie alle zumutbaren Massnahmen getroffen hat (Art. 19 MÜ). Das muss sie belegen.
| Fall | Schriftliche Anzeige | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Koffer beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Inhalt fehlt / beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verspätet | innert 21 Tagen, nachdem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurde | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verloren | gilt nach 21 Tagen als verloren; Meldung laut BAZL spätestens 7 Tage nach Feststellung | Art. 17 Abs. 3 MÜ |
| Klage | 2 Jahre ab Ankunft | Art. 35 MÜ |
Haftungshöchstbetrag: 1'519 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person seit 28.12.2024 (ICAO-Revision nach Art. 24 MÜ), vorher 1'288 SZR. 1 SZR = CHF 1.11633 (IWF, 16.10.2026). Die Seite des BAZL nennt noch 1'288 SZR. Wer die Frist verpasst, verliert die Ansprüche (Art. 31 Abs. 4 MÜ), ausser bei Arglist der Airline. Quellen: Übereinkommen von Montreal (SR 0.748.411); ICAO, 2024 Revised Limits of Liability; bazl.admin.ch.
Sobald es nicht mit Ihrem Flug ankommt. Für die Anzeige zählt das Datum, an dem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurde: ab dann 21 Tage. Kommt es 21 Tage nach dem vorgesehenen Tag nicht, gilt es als verloren (Art. 17 Abs. 3 MÜ).
Für fast alle internationalen Flüge ab und in die Schweiz, sofern Abflug- und Zielland Vertragsstaaten sind (u.a. die Schweiz, alle EU-Staaten, USA, Grossbritannien). Für Airlines aus der Schweiz und der EU gelten diese Regeln laut BAZL weltweit.
Bis 1'519 SZR (rund CHF 1'695) pro Person, sofern Sie den Schaden belegen. Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, bei Verlust in der Regel der Zeitwert. Mehr nur mit einer besonderen Wertdeklaration beim Check-in oder bei Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit der Airline.