Für Schäden am aufgegebenen Gepäck haftet die Airline verschuldensunabhängig (Art. 17 Abs. 2 MÜ). Entscheidend ist die schriftliche Anzeige innert 7 Tagen nach Erhalt.
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Keine Haftung besteht für Schäden aus der Eigenart des Gepäcks (Art. 17 Abs. 2 MÜ). Airlines lehnen oft Kratzer und kleine Dellen als normale Abnutzung ab. Gebrochene Rollen, Griffe oder Schalen gelten dagegen meist als Schaden.
| Fall | Schriftliche Anzeige | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Koffer beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Inhalt fehlt / beschädigt | innert 7 Tagen nach Erhalt | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verspätet | innert 21 Tagen, nachdem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurde | Art. 31 Abs. 2 MÜ |
| Gepäck verloren | gilt nach 21 Tagen als verloren; Meldung laut BAZL spätestens 7 Tage nach Feststellung | Art. 17 Abs. 3 MÜ |
| Klage | 2 Jahre ab Ankunft | Art. 35 MÜ |
Haftungshöchstbetrag: 1'519 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person seit 28.12.2024 (ICAO-Revision nach Art. 24 MÜ), vorher 1'288 SZR. 1 SZR = CHF 1.11633 (IWF, 16.10.2026). Die Seite des BAZL nennt noch 1'288 SZR. Wer die Frist verpasst, verliert die Ansprüche (Art. 31 Abs. 4 MÜ), ausser bei Arglist der Airline. Quellen: Übereinkommen von Montreal (SR 0.748.411); ICAO, 2024 Revised Limits of Liability; bazl.admin.ch.
Dann melden Sie ihn sofort schriftlich, auch ohne PIR. Die 7-Tage-Frist läuft ab Erhalt des Gepäcks.
Für fast alle internationalen Flüge ab und in die Schweiz, sofern Abflug- und Zielland Vertragsstaaten sind (u.a. die Schweiz, alle EU-Staaten, USA, Grossbritannien). Für Airlines aus der Schweiz und der EU gelten diese Regeln laut BAZL weltweit.
Bis 1'519 SZR (rund CHF 1'695) pro Person, sofern Sie den Schaden belegen. Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, bei Verlust in der Regel der Zeitwert. Mehr nur mit einer besonderen Wertdeklaration beim Check-in oder bei Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit der Airline.