Koffer beschädigt? Innert 7 Tagen schriftlich melden.

Für Schäden am aufgegebenen Gepäck haftet die Airline verschuldensunabhängig (Art. 17 Abs. 2 MÜ). Entscheidend ist die schriftliche Anzeige innert 7 Tagen nach Erhalt.

✓ Gratis-Fristcheck ohne Anmeldung · ✓ Einmalig CHF 9.90 inkl. MWST, kein Abo · ✓ Sichere Zahlung über Stripe · ✓ Ihre Angaben bleiben im Browser · ✓ Kein Verkauf, wenn die Frist schon abgelaufen ist

Ergebnis erscheint hier. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.

So gehen Sie vor

  1. Schaden noch am Flughafen fotografieren und am Gepäckschalter melden (PIR).
  2. Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen. Lohnt sich die Reparatur nicht, fordern Sie den Zeitwert des Koffers.
  3. Innert 7 Tagen nach Erhalt schriftlich anzeigen und fordern, per Online-Formular der Airline (Text einfügen, PDF anhängen) oder per E-Mail bzw. eingeschrieben.

Keine Haftung besteht für Schäden aus der Eigenart des Gepäcks (Art. 17 Abs. 2 MÜ). Airlines lehnen oft Kratzer und kleine Dellen als normale Abnutzung ab. Gebrochene Rollen, Griffe oder Schalen gelten dagegen meist als Schaden.

So funktioniert es

  1. Gratis prüfen: Art des Schadens und Datum eingeben. Der Rechner zeigt die gesetzliche Frist mit Datum, den Höchstbetrag in CHF und die Klagefrist.
  2. Brief-Paket für CHF 9.90: fristwahrende schriftliche Schadensanzeige mit Forderung, Artikeln des Montrealer Übereinkommens und Ihrer Aufstellung als PDF und als Text für das Online-Formular der Airline. Dazu ein Mahnschreiben, falls die Airline ablehnt oder schweigt. Auf Deutsch, Englisch oder Französisch.
  3. Wichtig: Eine Meldung am Lost-&-Found-Schalter (PIR) ist gut, ersetzt aber nicht sicher die schriftliche Anzeige mit Ihrer Forderung.

Brief-Paket kaufen (CHF 9.90)

Fristen und Beträge im Überblick

FallSchriftliche AnzeigeRechtsgrundlage
Koffer beschädigtinnert 7 Tagen nach ErhaltArt. 31 Abs. 2 MÜ
Inhalt fehlt / beschädigtinnert 7 Tagen nach ErhaltArt. 31 Abs. 2 MÜ
Gepäck verspätetinnert 21 Tagen, nachdem es Ihnen zur Verfügung gestellt wurdeArt. 31 Abs. 2 MÜ
Gepäck verlorengilt nach 21 Tagen als verloren; Meldung laut BAZL spätestens 7 Tage nach FeststellungArt. 17 Abs. 3 MÜ
Klage2 Jahre ab AnkunftArt. 35 MÜ

Haftungshöchstbetrag: 1'519 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Person seit 28.12.2024 (ICAO-Revision nach Art. 24 MÜ), vorher 1'288 SZR. 1 SZR = CHF 1.11633 (IWF, 16.10.2026). Die Seite des BAZL nennt noch 1'288 SZR. Wer die Frist verpasst, verliert die Ansprüche (Art. 31 Abs. 4 MÜ), ausser bei Arglist der Airline. Quellen: Übereinkommen von Montreal (SR 0.748.411); ICAO, 2024 Revised Limits of Liability; bazl.admin.ch.

Häufige Fragen

Was, wenn ich den Schaden erst zu Hause bemerke?

Dann melden Sie ihn sofort schriftlich, auch ohne PIR. Die 7-Tage-Frist läuft ab Erhalt des Gepäcks.

Gilt das Montrealer Übereinkommen für meinen Flug?

Für fast alle internationalen Flüge ab und in die Schweiz, sofern Abflug- und Zielland Vertragsstaaten sind (u.a. die Schweiz, alle EU-Staaten, USA, Grossbritannien). Für Airlines aus der Schweiz und der EU gelten diese Regeln laut BAZL weltweit.

Wie viel bekomme ich höchstens?

Bis 1'519 SZR (rund CHF 1'695) pro Person, sofern Sie den Schaden belegen. Ersetzt wird der tatsächliche Schaden, bei Verlust in der Regel der Zeitwert. Mehr nur mit einer besonderen Wertdeklaration beim Check-in oder bei Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit der Airline.